Vereinssatzung
des Vereins start05(m)einewelt e.V.

§ 1 (Name und Sitz)
• Der Verein führt den Namen „start05(m)einewelt“.
• Der Verein soll zunächst als nicht eingetragener Verein geführt werden. Bei mehr als 20 Mitgliedern soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
• Der Sitz des Vereins bestimmt sich nach dem allgemeinen Wohnsitz derjenigen Person, die zum Vorstand gewählt worden ist.

§ 2 (Geschäftsjahr)
• Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)
• Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe. Hierzu werden soziale Projekte außerhalb der Europäischen Union finanziell unterstützt durch
1. Patenschaften für Kinder,
2. Patenschaften für Einrichtungen sozialer Projekte (z.B. Schulbücher, Brunnen etc.),
3. Patenschaft für sonstige soziale Projekte (z.B. Berufsausbildungsstätten, Sportanlagen etc.).

• Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Patenschaften in wirtschaftlich schwachen Regionen, die über Vereinigungen ohne religiösen Bezug hergestellt werden.

§ 4 (Finanzierung der Patenschaften)
• Die Finanzierung der Patenschaften erfolgt durch die Mitgliedsbeiträge.

§ 5 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)
• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
• Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Vergütung bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitglieder, wobei die zweidrittel Mehrheit der per Mail abgegebenen Stimmen entscheidet. Das Stimmergebnis muss allen Mitgliedern per Mail bekannt gegeben werden.

§ 6 (Erwerb der Mitgliedschaft)
• Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
• Der Aufnahme erfolgt durch Überweisung des monatlichen Beitrags auf das „Konto“ bzw. „Vereinskonto“ (siehe § 9).
• Die Gründer des Vereins sind auch ohne Beitragszahlung bis Ende April 2006 Vereinsmitglieder.

§ 7 (Beendigung der Mitgliedschaft)
• Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
• Der Austritt erfolgt durch Einstellung der Überweisung. Eine schriftliche Austrittserklärung ist nicht erforderlich. Der Austritt ist jederzeit möglich.
• Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die per Mail binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 8 (Beiträge)
• Von den Mitgliedern werden Beiträge in Höhe von mindestens 5 € pro Monat erhoben. Solange noch kein Vereinskonto eingerichtet wurde, sind die Beiträge (möglichst am Monatsanfang) auf ein vom Vorstand einzurichtendes und auf seinen Namen durch ihn allein verwaltetes Konto (siehe § 9) zu überweisen.
• Mit Einrichtung eines auf den Namen des Vereins laufenden Vereinskontos, haben die neuen Mitglieder ihre monatlichen Beiträge nur auf dieses Vereinskonto einzahlen. Den übrigen (alten) Mitgliedern wird freigestellt, ob sie zukünftig ihre Beiträge ebenfalls auf das neue Vereinskonto einzahlen möchten.

§ 9 (Konto bzw. Vereinskonto)
• Das Konto wird vom Vorstand als auf seinen Namen laufendes und gebührenfreies online Girokonto (ohne die Möglichkeit der Überziehung) bei der Volksbank Berlin eröffnet und allein verwaltet. (Sollten zukünftig Kontoführungskosten durch die Volksbank Berlin erhoben werden, so werden diese Gebühren durch die Mitgliedsbeiträge finanziert.)
• Mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister hat der Vorstand die Eröffnung eines (wenn möglich gebührenfreies) Vereinskonto zu veranlassen.

§ 10 (Vereinsvermögen)
• Das Vereinsvermögen dient ausschließlich dem Vereinszweck. Rücklagen dürfen nur zur finanziellen Absicherung der Patenschaften bestehen. Vermögensüberschüsse werden an ein UNICEF-Wasserprojekt jeweils zum Jahresende gespendet.

§ 11 (Organe des Vereins)
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§ 12 (Mitgliederversammlung)
• Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihre Aufgaben sind insbesondere: die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
• Die Mitgliederversammlung tritt nicht persönlich zusammen, sondern kommuniziert über das Internet. Die Mitglieder werden durch den Vorstand über die Mitgliederzahl und die Internetadressen aller Mitlieder vor jeder Mitgliedersammlung unterrichten.
• Alle 5 Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
• Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies per Mail unter Angabe von Gründen verlangt.
• Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Wochenfrist per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsmail folgenden Tag. Die Einladungsmail gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte dem Vorstand bekannte Mailadresse gerichtet war.
• Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin per Mail beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
• Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
• Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der sich beteiligenden Mitglieder beschlussfähig.
• Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
• Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
• Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der per Mail abgegebenen Stimmen.
• Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden.
• Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
• Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter an alle Mitglieder weiterzuleiten ist.
• Lediglich bei Anwesenheit aller Mitglieder und des Vorstandes kann eine Mitgliederversammlung auch „ad hoc“ durchgeführt werden, wenn dies von einem Drittel der Mitlieder oder den beiden Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich mündlich verlangt wird.

§ 13 (Vorstand)
• Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus einer Person.
• Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann sowohl Dritten als auch einzelnen Mitgliedern Vollmacht erteilen bzw. widerrufen. Die Vollmacht wird durch eine Neubesetzung des Vorstandes nicht berührt.
• Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden, wenn der Verein 20 Mitglieder überschritten hat.
• Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
• Der Vorstand ist Kraft seines Amtes Mitglied des Vereins.
• Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
• Der Vorstand kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten, wenn er dies dem Verein schriftlich anzeigt. In diesem Fall hat der Vorstand umgehend per Mail eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 14 (sonstige Aufgaben des Vorstandes)
• Der Vorstand wählt je nach Vereinsvermögen die dem Vereinsziel entsprechenden Patenschaften aus und stellt sie den Mitgliedern zur Auswahl. Ihm können jederzeit Vorschläge über mögliche Patenschaften unterbreitet werden. Die Patenschaft mit den meisten Stimmen wird vom Verein finanziell unterstützt.
• Der Vorstand führt eine Mitgliederlist.
• Der Vorstand informiert die Mitglieder über die Patenschaften und legt die Kontoführung offen (z.B. durch einscannen und versenden von Dankschreiben und Kontoauszüge).
• Ist die finanzielle Unterstützung wegen gesunkener Beiträge durch den Verein nicht mehr möglich, wird die Finanzierung der jeweils letzten Patenschaft durch den Vorstand eingestellt. Dies ist den Mitgliedern umgehend mitzuteilen.

§ 15 (Gründung)
• Der Verein entsteht durch Unterzeichnung dieser Satzung durch seine Gründer.

§ 16 (Auflösung des Vereins)
• Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den gemeinützigen und mildtätigen Verein „UNICEF Deutschland“, Höninger Weg 104, 50969 Köln. „UNICEF Deutschland“ hat das Geld unmittelbar und ausschließlich für ein steuerbegünstigtes Wasserprojekt in Afrika zu verwenden.

Ort, Datum: Berlin, den 18. 10. 2006

Vorstand: Christian Thon

Anmerkung: Links findest Du die aktuelle Vereinssatzung nach Änderung vom 18.10.2006. Dabei wurde §§ 3 und 16 der Satzung präzisiert, um in der Folge die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erlangen.

Während die Ursprünge des Vereins in den Sommer 2005 zurückreichen, erfolgte seine offizielle Gründung am 07.03.2006. Seit dem trägt er den Zusatz e.V.